Diplom-Prüfungsordnung Physik vom 9. Juni 1993
Aufgrund § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes
(UG) hat der Senat der Universität Tübingen am 27. Juni 1991
und am
18. Februar 1993 die nachfolgende Prüfungsordnung beschlossen.
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat
seine bis
30. September 1995 befristete Zustimmung mit Erlaß vom 21.4.93, AZ.:
818.118/8 erteilt.
Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat
mit Erlaß vom 21. August 1995 AZ.: 818.118/12, die bis zum 30. September
1995 befristet erteilte Zustimmung aufgehoben und der Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Physik der Universität Tübingen
in der Fassung vom 09. Juni 1993 (AZ.: 818.118/8), berichtigt durch die
Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom
29. September 1993 (AZ.: 818.118/11), unbefristet zugestimmt.
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß
des Studiums der Physik. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat
*
die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt,
wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für
den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse
erworben hat.
§ 2 Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische
Grad "Diplom-Physiker" bzw. "Diplom-Physikerin" (abgekürzte
Schreibweise "Dipl.-Phys.") verliehen.
§ 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung
zehn Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in
1. das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom-Vor-
prüfung abschließt,
2. das Hauptstudium, das einschließlich der Diplomarbeit und
der weiteren Prüfungsleistungen sechs Semester umfaßt.
(3) Insgesamt sind für die Stoffvermittlung acht Semester vorgesehen.
Im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des achten Fachsemesters werden
in der Regel die Fachprüfungen abgelegt. Daran schließen sich
zwei Semester an, die der weitgehend selbständigen Bearbeitung eines
wissenschaftlichen Themas dienen und die eine dreimonatige forschungsbezogene
Vorbereitung und Einarbeitung sowie die Anfertigung der Diplomarbeit mit
einer Bearbeitungszeit von neun Monaten umfassen. Der zeitliche Gesamtumfang
der für den erfolgreichen Abschluß erforderlichen Lehrveranstaltungen
im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden.
(4) Überschreitet der Kandidat die Regelstudienzeit um mehr
als zwölf Monate, so muß er beim Prüfungsausschuß
einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.
(5) Für die in Abs. 1 bis 3 genannten Fristen werden Zeiten
der Beurlaubung nicht angerechnet. Nach der Immatrikulationsordnung der
Universität Tübingen kann eine Beurlaubung insbesondere aufgrund
von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Auslandsaufenthalten sowie
der Ableistung der Wehr- oder Zivildienstpflicht sowie aufgrund schwerwiegender
sozialer Gründe erfolgen.
§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus.
Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen bzw. schriftlichen
Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus mündlichen Fachprüfungen
und der Diplomarbeit.
(2) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll spätestens
im vierten Semester erfolgen.Die Diplom-Vorprüfung ist bis zum Beginn
der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzulegen. Hat der Studierende
die Diplom-Vorprüfung nicht bis zum Beginn der Vorlesungszeit des
siebten Semesters abgeschlossen (einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen,
vgl. § 13), so besteht kein Prüfungsanspruch mehr, es sei denn,
daß er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Hierüber
entscheidet auf Antrag des Kandidaten der Prüfungsausschuß.
(3) Die Meldung zur Diplomprüfung soll spätestens im achten
Semester erfolgen. Die Diplomprüfung muß spätestens zwei
Jahre nach ihrem Beginn abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit der Ablegung
der ersten Prüfung in einem Prüfungsfach bzw. mit der Ausgabe
des Themas der Diplomarbeit nach Ende des achten Semesters. Prüfungen,
die vor Ende des 8. Semesters abgelegt werden, fallen nicht unter diese
Fristenregelung. Ist die Diplomprüfung innerhalb dieser Frist nicht
abgeschlossen, gelten die nicht abgelegten Prüfungen als mit "nicht
ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Verlängerung der Frist nach
Satz 2 ist nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Kandidaten
möglich, wenn dieser infolge schwerwiegender Umstände nicht in
der Lage war, die Frist einzuhalten. Über den Antrag entscheidet der
Prüfungsausschuß.
(4) Ein Kandidat kann sich auch zu einem früheren Zeitpunkt
(vgl. Abs. 2 und 3) zu den einzelnen Prüfungen melden oder diese innerhalb
kürzerer Zeit abschließen, sofern die für die Zulassung
erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
§ 5 Prüfungsausschuß, Prüfer und Beisitzer
(1) Für die Organisation der Prüfungen und für die
durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß
gebildet. Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die
Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet
regelmäßig dem nach § 25 Abs. 3 UG erweiterten Fakultätsrat
über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen
zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung
der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß
kann in allen die Prüfung betreffenden Fragen angerufen werden.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Professoren
der Fakultät für Physik und einem Studenten, der beratend mitwirkt.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die drei weiteren Mitglieder sowie
deren Stellvertreter werden auf die Dauer von drei Jahren vom Fakultätsrat
gewählt; der Student wird für ein Jahr gewählt. Der Vorsitzende
und sein Stellvertreter müssen Professoren und als solche Beamte auf
Lebenszeit sein.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht,
der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(4) Die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses führt
der Vorsitzende.
(5) Der Prüfungsausschuß bestellt die bei den einzelnen
Prüfungen mitwirkenden Prüfer und Beisitzer; der Kandidat kann
hierfür Vorschläge unterbreiten. Ein Anspruch auf Zuweisung eines
bestimmten Prüfers besteht jedoch nicht.Zu Prüfern können
die hauptberuflich an der Fakultät für Physik tätigen Professoren,
Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden. Wissenschaftliche Mitarbeiter,
Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können
nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren
und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer
zur Verfügung stehen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter,
die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür,
daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer spätestens eine
Woche nach der Anmeldung bekanntgegeben werden.
(7) An den mündlichen Prüfungen muß ein Beisitzer
teilnehmen. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung
im Studiengang Physik oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prü-
fungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
im Studiengang Physik an einer Universität oder einer gleichgestellten
Hochschule der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung
anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die
Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität
Tübingen Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung
sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von
Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn die Fachprüfungen
sowohl in Experimentalphysik als auch in Theoretischer Physik oder insgesamt
mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt
werden sollen.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit
festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten,
Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen
denjenigen des Studiums der Physik an der Universität Tübingen
im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern
eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung
von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb
des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind
die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften
zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind
die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen
und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren
Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine
Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht
ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten,
Studien- und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die
Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend"
(5,o) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige
Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne
triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt,
wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend
gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten
ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Zweifelsfällen kann
die Vorlage eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden.
Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Prüfungsausschuß.
Werden die Gründe anerkannt, so wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse
werden in diesem Fall angerechnet.
(3) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend"
(5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf
der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden
von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in
diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht
ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der
Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Der Kandidat kann innerhalb einer Woche verlangen, daß
Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß
überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses
sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
II. Diplom-Vorprüfung
§ 8 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann
nur
zugelassen werden,
wer
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer ein- schlägigen
fachgebundenen Hochschulreife
oder ein durch
Rechtsvorschrift
oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes
Zeugnis besitzt,
2. ein ordnungsgemäßes Studium absolviert hat,
3. an den vorgeschriebenen Übungen und Praktika laut Anhang
I,
der Bestandteil der Prüfungsordnung ist, nach Maßgabe des §
9 Abs. 1 erfolgreich teilgenommen hat,
4. seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. Dem
Antrag sind beizufügen:
1. Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1-3
genannten Zulassungsvoraussetzungen, zu Nr. 2 das Studien-
buch.
2. Eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine
Diplom- Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Physik
nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfah- ren befindet.
Hat der Kandidat nicht bestanden und besteht noch ein Prüfungsanspruch,
gilt der Zulassungsantrag als Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung.
(3) Kann ein Kandidat die erforderlichen Unterlagen nicht in der
in Abs. 2 vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann der Prüfungsausschuß
ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen.
(4) Der Kandidat muß mindestens das letzte Semester vor der
Diplom-Vorprüfung an der Universität Tübingen eingeschrieben
gewesen sein.
§ 9 Zulassungsverfahren
(1) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses über die Zulassung. Die Mehrzahl der
Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den gemäß
§ 8 Abs. 1 Ziff. 3 vorgeschriebenen Übungen und Praktika muß
bei Antragstellung auf Zulassung vorliegen. Fehlende Scheine können
nachgereicht werden; sie müssen jedoch spätestens zu Beginn der
entsprechenden Fachprüfungen vorgelegt werden.
(2) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn die in § 8
Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Unterlagen
nicht vollständig sind oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung
oder die Diplomprüfung im Studiengang Physik an einer wissenschaftlichen
Hochschule der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden
hat oder der Kandidat sich im Diplomstudiengang Physik in einem Prüfungsverfahren
befindet oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht.
§ 10 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen,
daß er in den grundlegenden Fächern die erforderlichen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die erforderlich sind,
um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen
und erstreckt sich auf folgende Fächer:
A. Experimentalphysik
B. Theoretische Physik
C. Mathematik
D. Chemie oder Informatik
(3) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Inhalten
der folgenden Lehrveranstaltungen (s. Anhang II, der Bestandteil der Prüfungsordnung
ist):
zu A: Experimentalphysik I-IV, Ergänzungsvorlesungen zur Experimentalphysik
I und II, Anfängerpraktikum I und II
zu B: Theoretische Physik I
zu C: Mathematik für Physiker I-IV
zu D: Chemie für Physiker mit Praktikum in der vorlesungsfreien
Zeit oder Informatik für Physiker mit praktischen Übungen
(4) Die Diplom-Vorprüfung wird mündlich als Einzelprüfung
durchgeführt. Im Fach Chemie und Informatik tritt an die Stelle der
mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung von 90 Minuten
Dauer; ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so erfolgt unverzüglich
eine mündliche Nachprüfung. Die Fachnote "nicht ausreichend"
kann nur nach mündlicher Prüfung vergeben werden. Bei der Bildung
der Fachnote wird nur die Bewertung der mündlichen Prüfung berücksichtigt,
sofern eine solche durchgeführt wurde.
§ 11 Durchführung der mündlichen Diplom-Vorprüfung
(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für
jeden Kandidaten und jedes Prüfungsfach etwa 45 Minuten.
(2) Die Hauptgegenstände und die Ergebnisse der Prüfung
in den einzelnen Fächern sind in einer Niederschrift festzuhalten.
Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen wird dem Kandidaten im Anschluß
an die mündliche Prüfung bekanntgegeben.
(3) Studierende des gleichen Studiengangs, die sich zu einem späteren
Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können
nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer teilnehmen.
Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag
des Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(4) Fachprüfungen zur Diplom-Vorprüfung, die nach Ende
des vierten Semesters abgelegt werden, müssen in einem Zeitraum von
vier Wochen abgelegt werden.
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der
Noten und
Bestehen der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden
von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Schriftliche Prüfungen
sind von zwei Prüfern, von denen einer Professor sein muß, zu
bewerten. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende
Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr
genügt.
Um eine differenziertere Bewertung der Leistungen zu ermöglichen,
können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen
Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens
"ausreichend" (4,0) ist.
(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche
Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung
errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer
bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
(4) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle
hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen.
§ 13 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
(1) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie
als nicht bestanden, so kann sie innerhalb der Fristen gemäß
§ 4 Absatz 2 einmal wiederholt werden. Es sind dabei alle Fachprüfungen
zu wiederholen, die mit "nicht ausreichend" bewertet wurden.
Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung
einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie
als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber
Auskunft geben muß, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb
welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt
werden können. Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung
ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung ist nur
in Ausnahmefällen und in höchstens zwei Fächern zulässig,
wenn die bisherigen Leistungen einen Erfolg erwarten lassen. Eine Entscheidung
hierüber trifft der Prüfungsausschuß.
(4) Die Wiederholungsprüfungen sind spätestens ein halbes
Jahr nach Ablauf des Prüfungszeitraums nach § 11 Absatz 4 aber
innerhalb der Fristen von § 4 Absatz 2 abzulegen. Bei Versäumnis
der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn,
der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(5) Die Wiederholungsprüfung soll in der Regel von einem anderen
Prüfer abgenommen werden.
§ 14 Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich,
möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die
in den Einzelfächern erzielten Noten und die Gesamtnote enthält.
Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan
zu unterzeichnen.
(2) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden,
so wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie
der Exmatrikulationsbescheinigung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen
und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung fehlenden Prüfungsleistungen
enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung
nicht bestanden ist.
III. Diplomprüfung
§ 15 Zulassung zur Diplomprüfung
(1) Für die Zulassung zur Diplomprüfung gelten §
8 Absatz 1 bis 3 und § 9 entsprechend. Darüber hinaus ist das
Bestehen der Diplom-Vorprüfung Voraussetzung für die Zulassung.
Dem Antrag auf Zulassung ist auch das Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung
beizufügen.
§ 16 Umfang und Art der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und
der Diplomarbeit.
(2) Die Fachprüfungen bestehen aus je einer mündlichen Prüfung in den folgenden Fächern:
A. Experimentalphysik
B. Theoretische Physik
C. Angewandte Physik
D. Ein Wahlfach
(3) Die allgemein zugelassenen Wahlfächer sind im Anhang III
aufgeführt. Der Prüfungsausschuß kann im Einzelfall ein
anderes Wahlfach zulassen, das in Stoff- und Prüfungsumfang den genannten
Wahlfächern entspricht.
(4) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Lehrveranstaltungen
des Hauptstudiums (s. Anhang II):
Zu A: Experimentalphysik I-VII, Fortgeschrittenen-Praktikum
zu B: Theoretische Physik I-V
zu C: Angewandte Physik, zwei Kursvorlesungen, Fortgeschritte-
nen-Praktikum
zu D: Lehrveranstaltungen gemäß Wahlfächerkatalog
im Umfang von
mindestens 8 Semesterwochenstunden nach Maßgabe der Fakultät
Der Stoff der Prüfung im Wahlfach muß sich von den Stoffgebieten
der anderen Fächer wesentlich unterscheiden.
§ 17 Durchführung der Diplomprüfung
(1) Die mündlichen Fachprüfungen werden als Einzelprüfungen
durchgeführt und dauern für jedes Prüfungsfach etwa 45 Minuten.
(2) § 11 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Die Fachprüfungen können vor oder in zwei Abschnitten
vor und nach der Diplomarbeit abgelegt werden.
(4) Die Fachprüfungen sollen in der Regel vor dem Ende des
achten Semesters abgelegt werden. Werden die Fachprüfungen in einem
Abschnitt abgelegt, so müssen alle Teilprüfungen innerhalb von
10 Wochen absolviert werden. Werden die Fachprüfungen in zwei Abschnitten
abgelegt (s. Absatz 3), so muß jeder Abschnitt innerhalb von 5 Wochen
abgeschlossen sein. Prüfungen, die vor Ende des achten Semesters abgelegt
werden, fallen nicht unter diese Fristenregelung. In den Fristen gemäß
Satz 2 und 3 nicht abgelegte Fachprüfungen gelten als mit "nicht
ausreichend" bewertet, es sei denn, der Kandidat hat die Nichtablegung
nicht zu vertreten; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 18 Diplomarbeit
(1) Mit der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er
in der Lage ist, ein definiertes physikalisches Problem innerhalb einer
vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen.
(2) Die Diplomarbeit kann von jedem hauptberuflich an der Fakultät
für Physik tätigen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten
ausgegeben und betreut werden. Die Vergabe einer Diplomarbeit im Fach Physik
durch einen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten, der nicht hauptberuflich
der Fakultät für Physik zuzurechnen ist, kann der Prüfungsausschuß
genehmigen, sofern ein Professor, Hochschul- oder Privatdozent der Fakultät
Physik, der später diese Arbeit zu begutachten hat, den Verlauf der
Diplomarbeit verfolgt.
(3) Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel auf Vorschlag des
Kandidaten vom Betreuer festgelegt. Die Ausgabe des Themas erfolgt über
den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe
ist aktenkundig zu machen.
(4) Das Thema kann unmittelbar nach Zulassung zur Diplomprüfung
ausgegeben werden. Die Diplomarbeit kann gemäß § 17 Absatz
3 zwischen oder nach den Fachprüfungen angefertigt werden. Wird die
Arbeit nach allen Fachprüfungen angefertigt, ist dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses innerhalb von 3 Monaten nach Ende der letzten
Prüfung das Thema der Arbeit mitzuteilen, andernfalls teilt der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses von Amts wegen dem Kandidaten innerhalb von
einer Woche ein Thema zu. Entsprechendes gilt, wenn die Diplomarbeit zwischen
den Fachprüfungen angefertigt wird.
(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt
neun Monate; ihr geht eine Vorbereitung und Einarbeitung von drei Monaten
voraus. Thema, Umfang und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen
so beschaffen sein, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten
werden kann. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß
die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.
(6) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei
Monate der Vorbereitungs- und Einarbeitszeit zurückgegeben werden.
(7) Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung des Kandidaten
zu versehen, daß er die Arbeit selbständig verfaßt hat
und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
§ 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig
zu machen.
(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Gutachtern zu bewerten. Einer
der Gutachter soll derjenige sein, der das Thema ausgegeben hat (s. §
18 Absatz 2 Satz 1). Der zweite Gutachter wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bestimmt. Der Betreuer und der Kandidat können den zweiten Gutachter
vorschlagen. Einer der Gutachter muß Universitätsprofessor sein.
Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
(3) Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt entsprechend § 12.
Die Note der Diplomarbeit ergibt sich als arithmetisches Mittel der Bewertung
der einzelnen Gutachter gemäß § 12 Absatz 3.
(4) Wenn die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet
werden soll oder die Abweichung zwischen den beiden Bewertungen mehr als
zwei Notenstufen beträgt oder wenn in besonderen Fällen der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses es für erforderlich hält, ist sie
von einem weiteren Gutachter zu bewerten. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Ein Exemplar der Diplomarbeit bleibt bei der Fakultät.
§ 20 Zusatzfächer
(1) Der Studierende kann sich in bis zu zwei weiteren als den vorgeschriebenen
Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatz-fächer).
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf
Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung
der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
(3) Über die Zulassung eines Zusatzfaches entscheidet der Prüfungsausschuß.
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der
Noten und
Bestehen der Diplomprüfung
(1) Für die Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung
sowie für die Bildung der Noten gilt § 12 entsprechend.
(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten
und der Note der Diplomarbeit, die zweifach gewichtet wird.
(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen
und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0)
bewertet worden sind.
(4) Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgegeben,
so gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(5) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) kann der Prüfungsausschuß
das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilen.
§ 22 Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung können in
den Fächern, in denen "nicht ausreichende" Leistungen erbracht
wurden, einmal wiederholt werden. Im übrigen gilt § 13 entsprechend.
(2) Die Diplomarbeit kann bei nicht ausreichender Leistung einmal
wiederholt werden. In diesem Fall gilt § 18 Absatz 4 sinngemäß.
Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 18 Absatz
6 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der
Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der Diplom-arbeit ist ausgeschlossen.
§ 23 Zeugnis
(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält
er über die Ergebnisse ein Zeugnis; § 14 gilt entsprechend.
(2) In das Zeugnis werden aufgenommen:
1. Die Gesamtnote,
2. die in den Fachprüfungen erzielten Noten,
3. das Thema und die Note der Diplomarbeit,
4. die Namen der Prüfer.
Auf Antrag des Kandidaten können ferner die bis zum Abschluß
der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer und das Ergebnis
der Prüfung in den Zusatzfächern (s. § 20) in das Zeugnis
aufgenommen werden.
(3) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte
Prüfungsleistung erbracht worden ist.
§ 24 Diplomurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplom-urkunde
mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung
des akademischen Grades "Diplom-Physiker" bzw. "Diplom-Physikerin"
beurkundet.
(2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
IV. Schlußbestimmungen
§ 25 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der
Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann
der Prüfungsausschuß entscheiden, daß nachträglich
die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung
der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigt werden und die
Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt
wird. Die Prüfung kann in diesem Fall entsprechend § 22 wiederholt
werden, wobei für die dort gesetzten Fristen auf den Zeitpunkt der
Entscheidung des Prüfungsausschusses gem. Satz 1 abzustellen ist.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen
wollte, und wird die Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so
entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der einschlägigen
Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Dem Kandidaten ist
vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf.
ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch
die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung
für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung
nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren
ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen; hinsichtlich der
Diplom-Vorprüfung ist eine solche Entscheidung ausgeschlossen, wenn
der Kandidat zur Diplomprüfung zugelassen ist.
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten
innerhalb eines Jahres auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsleistungen,
die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle
gewährt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort
und Zeit der Einsichtnahme.
§ 27 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang
Physik der Universität Tübingen vom 8. August 1977 (K. u. U.,
S. 1386) außer Kraft.
§ 28 Übergangsbestimmungen
(1) Kandidaten, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung
begonnen haben, können ihre Diplom-Vorprüfung nach der bisherigen
Prüfungsordnung vom 8. August 1977 (K. u. U., S. 1386) ablegen.
(2) Kandidaten, die ihre Diplom-Vorprüfung vor Inkrafttreten
dieser Prüfungsordnung abgeschlossen haben, können ihre Diplomprüfung
nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 8. August 1977 ablegen.
(3) In diesen Fällen hat der Kandidat bei der Anmeldung zur
entsprechenden Prüfung verbindlich zu erklären, nach welcher
Prüfungsordnung er die Prüfung ablegen möchte. Diese Erklärung
ist unwiderruflich.
(4) Eine Prüfung nach der bisherigen Prüfungsordnung vom
8. August 1977 kann letztmals 4 Jahre nach Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung
durchgeführt werden.
Anhang I
Aufstellung der vorgeschriebenen Bescheinigungen über Praktika,
Übungen, Seminare:
a) zur Diplom-Vorprüfung: