Diplom-Prüfungsordnung Physik vom 9. Juni 1993

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Aufgrund § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes (UG) hat der Senat der Universität Tübingen am 27. Juni 1991 und am
18. Februar 1993 die nachfolgende Prüfungsordnung beschlossen.

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat seine bis
30. September 1995 befristete Zustimmung mit Erlaß vom 21.4.93, AZ.: 818.118/8 erteilt.

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat mit Erlaß vom 21. August 1995 AZ.: 818.118/12, die bis zum 30. September 1995 befristet erteilte Zustimmung aufgehoben und der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Physik der Universität Tübingen in der Fassung vom 09. Juni 1993 (AZ.: 818.118/8), berichtigt durch die Bekanntmachung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 29. September 1993 (AZ.: 818.118/11), unbefristet zugestimmt.

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Physik. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat * die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

§ 2 Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Physiker" bzw. "Diplom-Physikerin" (abgekürzte Schreibweise "Dipl.-Phys.") verliehen.

§ 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in

1. das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom-Vor-
prüfung abschließt,

2. das Hauptstudium, das einschließlich der Diplomarbeit und der weiteren Prüfungsleistungen sechs Semester umfaßt.

(3) Insgesamt sind für die Stoffvermittlung acht Semester vorgesehen. Im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des achten Fachsemesters werden in der Regel die Fachprüfungen abgelegt. Daran schließen sich zwei Semester an, die der weitgehend selbständigen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas dienen und die eine dreimonatige forschungsbezogene Vorbereitung und Einarbeitung sowie die Anfertigung der Diplomarbeit mit einer Bearbeitungszeit von neun Monaten umfassen. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden.

(4) Überschreitet der Kandidat die Regelstudienzeit um mehr als zwölf Monate, so muß er beim Prüfungsausschuß einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

(5) Für die in Abs. 1 bis 3 genannten Fristen werden Zeiten der Beurlaubung nicht angerechnet. Nach der Immatrikulationsordnung der Universität Tübingen kann eine Beurlaubung insbesondere aufgrund von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Auslandsaufenthalten sowie der Ableistung der Wehr- oder Zivildienstpflicht sowie aufgrund schwerwiegender sozialer Gründe erfolgen.

§ 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen bzw. schriftlichen Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus mündlichen Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(2) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll spätestens im vierten Semester erfolgen.Die Diplom-Vorprüfung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzulegen. Hat der Studierende die Diplom-Vorprüfung nicht bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Semesters abgeschlossen (einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen, vgl. § 13), so besteht kein Prüfungsanspruch mehr, es sei denn, daß er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Hierüber entscheidet auf Antrag des Kandidaten der Prüfungsausschuß.

(3) Die Meldung zur Diplomprüfung soll spätestens im achten Semester erfolgen. Die Diplomprüfung muß spätestens zwei Jahre nach ihrem Beginn abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit der Ablegung der ersten Prüfung in einem Prüfungsfach bzw. mit der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit nach Ende des achten Semesters. Prüfungen, die vor Ende des 8. Semesters abgelegt werden, fallen nicht unter diese Fristenregelung. Ist die Diplomprüfung innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen, gelten die nicht abgelegten Prüfungen als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Verlängerung der Frist nach Satz 2 ist nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Kandidaten möglich, wenn dieser infolge schwerwiegender Umstände nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß.

(4) Ein Kandidat kann sich auch zu einem früheren Zeitpunkt (vgl. Abs. 2 und 3) zu den einzelnen Prüfungen melden oder diese innerhalb kürzerer Zeit abschließen, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.




§ 5 Prüfungsausschuß, Prüfer und Beisitzer

(1) Für die Organisation der Prüfungen und für die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem nach § 25 Abs. 3 UG erweiterten Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß kann in allen die Prüfung betreffenden Fragen angerufen werden.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Professoren der Fakultät für Physik und einem Studenten, der beratend mitwirkt. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die drei weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden auf die Dauer von drei Jahren vom Fakultätsrat gewählt; der Student wird für ein Jahr gewählt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren und als solche Beamte auf Lebenszeit sein.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(4) Die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses führt der Vorsitzende.

(5) Der Prüfungsausschuß bestellt die bei den einzelnen Prüfungen mitwirkenden Prüfer und Beisitzer; der Kandidat kann hierfür Vorschläge unterbreiten. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Prüfers besteht jedoch nicht.Zu Prüfern können die hauptberuflich an der Fakultät für Physik tätigen Professoren, Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden. Wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer zur Verfügung stehen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer spätestens eine Woche nach der Anmeldung bekanntgegeben werden.

(7) An den mündlichen Prüfungen muß ein Beisitzer teilnehmen. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Physik oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

§ 6 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prü-
fungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Physik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Tübingen Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn die Fachprüfungen sowohl in Experimentalphysik als auch in Theoretischer Physik oder insgesamt mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums der Physik an der Universität Tübingen im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,o) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Zweifelsfällen kann die Vorlage eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Prüfungsausschuß. Werden die Gründe anerkannt, so wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden in diesem Fall angerechnet.

(3) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann innerhalb einer Woche verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


II. Diplom-Vorprüfung

§ 8 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer ein- schlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,

2. ein ordnungsgemäßes Studium absolviert hat,

3. an den vorgeschriebenen Übungen und Praktika laut Anhang I,
der Bestandteil der Prüfungsordnung ist, nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 erfolgreich teilgenommen hat,

4. seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. Dem
Antrag sind beizufügen:

1. Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1-3
genannten Zulassungsvoraussetzungen, zu Nr. 2 das Studien-
buch.

2. Eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom- Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Physik nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfah- ren befindet. Hat der Kandidat nicht bestanden und besteht noch ein Prüfungsanspruch, gilt der Zulassungsantrag als Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung.

(3) Kann ein Kandidat die erforderlichen Unterlagen nicht in der in Abs. 2 vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann der Prüfungsausschuß ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen.

(4) Der Kandidat muß mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung an der Universität Tübingen eingeschrieben gewesen sein.

§ 9 Zulassungsverfahren

(1) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung. Die Mehrzahl der Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 3 vorgeschriebenen Übungen und Praktika muß bei Antragstellung auf Zulassung vorliegen. Fehlende Scheine können nachgereicht werden; sie müssen jedoch spätestens zu Beginn der entsprechenden Fachprüfungen vorgelegt werden.

(2) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn die in § 8 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Unterlagen nicht vollständig sind oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Physik an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden hat oder der Kandidat sich im Diplomstudiengang Physik in einem Prüfungsverfahren befindet oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht.

§ 10 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er in den grundlegenden Fächern die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen und erstreckt sich auf folgende Fächer:

A. Experimentalphysik

B. Theoretische Physik

C. Mathematik

D. Chemie oder Informatik

(3) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Inhalten der folgenden Lehrveranstaltungen (s. Anhang II, der Bestandteil der Prüfungsordnung ist):

zu A: Experimentalphysik I-IV, Ergänzungsvorlesungen zur Experimentalphysik I und II, Anfängerpraktikum I und II

zu B: Theoretische Physik I

zu C: Mathematik für Physiker I-IV

zu D: Chemie für Physiker mit Praktikum in der vorlesungsfreien
Zeit oder Informatik für Physiker mit praktischen Übungen

(4) Die Diplom-Vorprüfung wird mündlich als Einzelprüfung durchgeführt. Im Fach Chemie und Informatik tritt an die Stelle der mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung von 90 Minuten Dauer; ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so erfolgt unverzüglich eine mündliche Nachprüfung. Die Fachnote "nicht ausreichend" kann nur nach mündlicher Prüfung vergeben werden. Bei der Bildung der Fachnote wird nur die Bewertung der mündlichen Prüfung berücksichtigt, sofern eine solche durchgeführt wurde.

§ 11 Durchführung der mündlichen Diplom-Vorprüfung

(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jeden Kandidaten und jedes Prüfungsfach etwa 45 Minuten.

(2) Die Hauptgegenstände und die Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einer Niederschrift festzuhalten. Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen wird dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntgegeben.

(3) Studierende des gleichen Studiengangs, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

(4) Fachprüfungen zur Diplom-Vorprüfung, die nach Ende des vierten Semesters abgelegt werden, müssen in einem Zeitraum von vier Wochen abgelegt werden.

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und
Bestehen der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Schriftliche Prüfungen sind von zwei Prüfern, von denen einer Professor sein muß, zu bewerten. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr
genügt.

Um eine differenziertere Bewertung der Leistungen zu ermöglichen, können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

(4) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 13 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie innerhalb der Fristen gemäß § 4 Absatz 2 einmal wiederholt werden. Es sind dabei alle Fachprüfungen zu wiederholen, die mit "nicht ausreichend" bewertet wurden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft geben muß, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können. Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung ist nur in Ausnahmefällen und in höchstens zwei Fächern zulässig, wenn die bisherigen Leistungen einen Erfolg erwarten lassen. Eine Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.

(4) Die Wiederholungsprüfungen sind spätestens ein halbes Jahr nach Ablauf des Prüfungszeitraums nach § 11 Absatz 4 aber innerhalb der Fristen von § 4 Absatz 2 abzulegen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

(5) Die Wiederholungsprüfung soll in der Regel von einem anderen Prüfer abgenommen werden.


§ 14 Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Einzelfächern erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan zu unterzeichnen.

(2) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, so wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 15 Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Für die Zulassung zur Diplomprüfung gelten § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 entsprechend. Darüber hinaus ist das Bestehen der Diplom-Vorprüfung Voraussetzung für die Zulassung. Dem Antrag auf Zulassung ist auch das Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung beizufügen.



§ 16 Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(2) Die Fachprüfungen bestehen aus je einer mündlichen Prüfung in den folgenden Fächern:

A. Experimentalphysik

B. Theoretische Physik

C. Angewandte Physik

D. Ein Wahlfach

(3) Die allgemein zugelassenen Wahlfächer sind im Anhang III aufgeführt. Der Prüfungsausschuß kann im Einzelfall ein anderes Wahlfach zulassen, das in Stoff- und Prüfungsumfang den genannten Wahlfächern entspricht.

(4) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums (s. Anhang II):

Zu A: Experimentalphysik I-VII, Fortgeschrittenen-Praktikum

zu B: Theoretische Physik I-V

zu C: Angewandte Physik, zwei Kursvorlesungen, Fortgeschritte-
nen-Praktikum

zu D: Lehrveranstaltungen gemäß Wahlfächerkatalog im Umfang von
mindestens 8 Semesterwochenstunden nach Maßgabe der Fakultät


Der Stoff der Prüfung im Wahlfach muß sich von den Stoffgebieten der anderen Fächer wesentlich unterscheiden.

§ 17 Durchführung der Diplomprüfung

(1) Die mündlichen Fachprüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt und dauern für jedes Prüfungsfach etwa 45 Minuten.

(2) § 11 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Die Fachprüfungen können vor oder in zwei Abschnitten vor und nach der Diplomarbeit abgelegt werden.

(4) Die Fachprüfungen sollen in der Regel vor dem Ende des achten Semesters abgelegt werden. Werden die Fachprüfungen in einem Abschnitt abgelegt, so müssen alle Teilprüfungen innerhalb von 10 Wochen absolviert werden. Werden die Fachprüfungen in zwei Abschnitten abgelegt (s. Absatz 3), so muß jeder Abschnitt innerhalb von 5 Wochen abgeschlossen sein. Prüfungen, die vor Ende des achten Semesters abgelegt werden, fallen nicht unter diese Fristenregelung. In den Fristen gemäß Satz 2 und 3 nicht abgelegte Fachprüfungen gelten als mit "nicht ausreichend" bewertet, es sei denn, der Kandidat hat die Nichtablegung nicht zu vertreten; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 18 Diplomarbeit

(1) Mit der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er in der Lage ist, ein definiertes physikalisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem hauptberuflich an der Fakultät für Physik tätigen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten ausgegeben und betreut werden. Die Vergabe einer Diplomarbeit im Fach Physik durch einen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten, der nicht hauptberuflich der Fakultät für Physik zuzurechnen ist, kann der Prüfungsausschuß genehmigen, sofern ein Professor, Hochschul- oder Privatdozent der Fakultät Physik, der später diese Arbeit zu begutachten hat, den Verlauf der Diplomarbeit verfolgt.

(3) Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel auf Vorschlag des Kandidaten vom Betreuer festgelegt. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(4) Das Thema kann unmittelbar nach Zulassung zur Diplomprüfung ausgegeben werden. Die Diplomarbeit kann gemäß § 17 Absatz 3 zwischen oder nach den Fachprüfungen angefertigt werden. Wird die Arbeit nach allen Fachprüfungen angefertigt, ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von 3 Monaten nach Ende der letzten Prüfung das Thema der Arbeit mitzuteilen, andernfalls teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses von Amts wegen dem Kandidaten innerhalb von einer Woche ein Thema zu. Entsprechendes gilt, wenn die Diplomarbeit zwischen den Fachprüfungen angefertigt wird.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt neun Monate; ihr geht eine Vorbereitung und Einarbeitung von drei Monaten voraus. Thema, Umfang und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so beschaffen sein, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern.

(6) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Vorbereitungs- und Einarbeitszeit zurückgegeben werden.

(7) Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung des Kandidaten zu versehen, daß er die Arbeit selbständig verfaßt hat und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Gutachtern zu bewerten. Einer der Gutachter soll derjenige sein, der das Thema ausgegeben hat (s. § 18 Absatz 2 Satz 1). Der zweite Gutachter wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Der Betreuer und der Kandidat können den zweiten Gutachter vorschlagen. Einer der Gutachter muß Universitätsprofessor sein. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

(3) Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt entsprechend § 12. Die Note der Diplomarbeit ergibt sich als arithmetisches Mittel der Bewertung der einzelnen Gutachter gemäß § 12 Absatz 3.

(4) Wenn die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet werden soll oder die Abweichung zwischen den beiden Bewertungen mehr als zwei Notenstufen beträgt oder wenn in besonderen Fällen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses es für erforderlich hält, ist sie von einem weiteren Gutachter zu bewerten. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ein Exemplar der Diplomarbeit bleibt bei der Fakultät.

§ 20 Zusatzfächer

(1) Der Studierende kann sich in bis zu zwei weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatz-fächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

(3) Über die Zulassung eines Zusatzfaches entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und
Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung sowie für die Bildung der Noten gilt § 12 entsprechend.

(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit, die zweifach gewichtet wird.

(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

(4) Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgegeben, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(5) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) kann der Prüfungsausschuß das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilen.

§ 22 Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung können in den Fächern, in denen "nicht ausreichende" Leistungen erbracht wurden, einmal wiederholt werden. Im übrigen gilt § 13 entsprechend.

(2) Die Diplomarbeit kann bei nicht ausreichender Leistung einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt § 18 Absatz 4 sinngemäß. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 18 Absatz 6 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der Diplom-arbeit ist ausgeschlossen.

§ 23 Zeugnis

(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis; § 14 gilt entsprechend.

(2) In das Zeugnis werden aufgenommen:

1. Die Gesamtnote,

2. die in den Fachprüfungen erzielten Noten,

3. das Thema und die Note der Diplomarbeit,

4. die Namen der Prüfer.

Auf Antrag des Kandidaten können ferner die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer und das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (s. § 20) in das Zeugnis aufgenommen werden.

(3) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 24 Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplom-urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Physiker" bzw. "Diplom-Physikerin" beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 25 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß entscheiden, daß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigt werden und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt wird. Die Prüfung kann in diesem Fall entsprechend § 22 wiederholt werden, wobei für die dort gesetzten Fristen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses gem. Satz 1 abzustellen ist.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird die Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen; hinsichtlich der Diplom-Vorprüfung ist eine solche Entscheidung ausgeschlossen, wenn der Kandidat zur Diplomprüfung zugelassen ist.

§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten innerhalb eines Jahres auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Physik der Universität Tübingen vom 8. August 1977 (K. u. U., S. 1386) außer Kraft.


§ 28 Übergangsbestimmungen

(1) Kandidaten, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, können ihre Diplom-Vorprüfung nach der bisherigen Prüfungsordnung vom 8. August 1977 (K. u. U., S. 1386) ablegen.

(2) Kandidaten, die ihre Diplom-Vorprüfung vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung abgeschlossen haben, können ihre Diplomprüfung nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 8. August 1977 ablegen.

(3) In diesen Fällen hat der Kandidat bei der Anmeldung zur entsprechenden Prüfung verbindlich zu erklären, nach welcher Prüfungsordnung er die Prüfung ablegen möchte. Diese Erklärung ist unwiderruflich.

(4) Eine Prüfung nach der bisherigen Prüfungsordnung vom 8. August 1977 kann letztmals 4 Jahre nach Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung durchgeführt werden.







Anhang I

Aufstellung der vorgeschriebenen Bescheinigungen über Praktika, Übungen, Seminare:

a) zur Diplom-Vorprüfung: